ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 GELTUNGSBEREICH
Die allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen gelten für alle Auftragsproduktionen. Mit der Beauftragung stimmt der Auftraggeber diesen Bedingungen zu. Wurden im Kostenvoranschlag abweichende Regelungen getroffen, so gehen diese individuelle Regelungen den AGB vor. Mündliche Absprachen bedürfen jedoch einer schriftlichen Bestätigung; dies gilt insbesondere für abweichende Lieferfristen und Termine.

§ 2 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
2.1 core story studios GmbH kann für jegliche Rechtsverletzungen, die von ihr bei der Produktion verursacht sind, haftbar gemacht werden. Der Auftraggeber haftet für alle Risiken und Schäden an den von ihm / ihr eingebrachten Requisiten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Studio, Büro, Bauwerke, Veranstaltungsort, Transportmittel, Staffage, Kunstwerke, etc.

2.2 core story studios GmbH haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben des Auftraggebers.

2.3 Unsere Filme werden auf handelsübliche DVDs und/oder Blu-rays gebrannt. Dennoch kann es zu Inkompatibilitäten bei bestimmten Wiedergabegeräten kommen. core story studios GmbH übernimmt keine Haftung, dass die verwendeten Medien auf allen Wiedergabegeräten fehlerfrei abspielbar sind. Für eventuelle Schäden an Abspielgeräten, die durch die Verwendung von Medien von core story studios GmbH entstehen können, wird keine Haftung übernommen. 

2.4 core story studios GmbH haftet nicht bei Nichtgefallen sofern die Vorstellungen oder Wünsche des Auftraggebers nicht spätestens bei der Beauftragung deutlich dargestellt wurden. Für analoge und digitale Bilder sowie Videomaterialen und Speichermedien, welche der Auftraggeber zur Verfügung stellt, wird Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit übernommen.

2.5 core story studios GmbH haftet weiters nicht bei technischen Störungen der Kameraausrüstung, dies schließt auch Speichermedien mit ein. Schadensersatz wegen technischer Probleme (z.B. bei Dreharbeiten) leistet core story studios GmbH nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung von core story studios GmbH wird in jedem Fall auf das vereinbarte Entgelt für den konkreten Auftrag begrenzt.

2.6 In keinem Fall wird core story studios GmbH gegenüber dem Auftraggeber oder irgend einer dritten Partei gemäß dieser Vereinbarung haftbar gemacht für aus jeglicher Verletzung dieser Vereinbarung resultierende, damit in Zusammenhang stehende oder darauf Bezug habende Folgeschäden, mittelbare Schäden, Nebenschäden, besondere Schäden, Entschädigungen mit Strafcharakter, Bußzahlungen und erweiterte Schäden, unabhängig davon, ob (1) derartige Schäden vorhersehbar waren, ob (2) der Auftraggeber davon in Kenntnis gesetzt wurde, und (3) unabhängig von der Rechtsmeinung oder dem Billigkeits-standpunkt (vertraglich, deliktisch oder anderweitig), worauf der Anspruch gestützt wird.

2.7 Die Haftung für einen teilweisen Ausfall von Leistungen wird, auf der Grundlage des Gesamtentgelts gemäß dieser Vereinbarung, anteilig berücksichtigt. Der einzige Rechtsbehelf bei jeder Klage und jeder Geltendmachung eines Anspruchs wird auf einen Ersatz eingeschränkt, dessen Höchstbetrag das vom Auftraggeber gemäß dieser Vereinbarung bezahlte Gesamtentgelt nicht überschreitet.

2.8 VERANTWORTUNG DES KUNDEN, FÜR VERSICHERUNGSSCHUTZ ZU SORGEN
Der Auftraggeber weiß und ist damit einverstanden, dass es seine / ihre alleinige Verantwortung ist, eine jegliche Reise-, Flug und / oder Veranstaltungsversicherung ausfindig zu machen und abzuschließen, um sich selbst vor unvorhergesehenen Ereignissen, extremen Wetterlagen und berücksichtigungswürdigen Umständen zu schützen, die außerhalb der Kontrolle beider Parteien liegen. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, core story studios GmbH zu entlasten und für alle derartigen Vorkommnisse schadlos zu halten.

§ 3 VERTRAGSABSCHLUSS
Eine rechtliche Bindung von core story studios GmbH tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Anbotes/Auftrages (Bestätigung per Email ist zulässig) oder die Unterfertigung des Vertrages ein. Mit Unterfertigung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung werden die Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen von core story studios GmbH akzeptiert.

§ 4  KOSTEN – PREIS – ANGEBOT

4.1 Unverbindliche Kostenvoranschläge/Angebote werden nur per schriftliche oder telefonische Anfrage ausgestellt.

4.2 Die Preise in Kostenvoranschlägen verstehen sich für Geschäftskunden exklusive  Umsatzsteuer und für Privatkunden inklusive Umsatzsteuer.

4.3 Zusätzliche Produkte und Leistungen, die im Rahmen des Angebots nicht enthalten sind, können nur dann gesondert am Drehort und zum Zeitpunkt des Filmproduktionstages gebucht werden, wenn es von core story studios GmbH technisch für möglich gehalten wird. Eine Herabstufung des gebuchten Pakets, und somit das Verlangen nach einer Preisreduktion, ist nicht erlaubt.

4.4 Außerhalb von Wien, Österreich, anfallende Kosten der Reise und Unterkunft sind in dem Angebot nicht enthalten. Der Auftraggeber verpflichtet sich folglich, entsprechende Zusatzkosten (Anreise, Unterkunft, Transport, etc) zusätzlich zu übernehmen und zu bezahlen. core story studios GmbH wird dem Auftraggeber eine entsprechende Aufstellung allfälliger Zusatzkosten in diesen Bezug vorab zur Information und Abstimmung übermitteln.

§ 5 HERSTELLUNG – ÄNDERUNG – ABNAHME – LIEFERUNG
5.1 INHALT
Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt der core story studios GmbH und wird in einer Art und Weise vorgenommen, die den zuvor im Angebot definierten Zielsetzungen des Auftraggebers bzw. den im Angebot beschriebenen, vom Auftraggeber vorgegebenen Wünschen entspricht.

5.2 ÄNDERUNGEN
Ist nichts anderes vereinbart, so sind alle Änderungen im Bild und Ton (im Rahmen der Postproduktion), die von core story studios GmbH nicht vorgenommen werden, ausgeschlossen.

5.3 LIEFERUNG
Die Lieferung erfolgt nach Vereinbarung. Für Privatkunden gibt es unterschiedliche Fristen, die im Vertrag klar definiert sind. Die Lieferung erfolgt entweder als Datei in Full HD (.mp4) Format, DVD/Blu-ray oder URL (Vimeo oder ähnliches). Nachträgliche Bestellung von DVD bzw. Blu-ray Kopien sind bis längstens 2 Wochen nach der Übergabe bekanntzumachen.

5.4 ABNAHME/KORREKTURSCHLEIFE
Die Abnahme durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität. Im angebotenen Preis inbegriffen ist eine Korrekturschleife (gilt nur für Geschäftskunden). Die vom Auftraggeber gewünschten Änderungen sind der core story studios GmbH schriftlich (auch via E-Mail) und gesammelt innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt des Videos bekanntzugeben. Versäumt dies der Auftraggeber gilt die Ausgabe (aktuelle Version des Videos) als vom Auftraggeber abgenommen und genehmigt. core story studios GmbH ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Verlangt der Auftraggeber von der Abnahme des Films Änderungen, die über eine berechtigte Mängelrüge hinausgehen, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten.

§ 6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
6.1 Der Auftraggeber hat den im Vorhinein festgelegten, nicht rückzahlbaren Vorschuss anlässlich der Bestätigung der Buchung zu begleichen. Erst nach Erhalt des Vorschusses ist die Buchung bestätigt.

6.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung des vorgeschriebenen Teilbetrags bis spätestens 8 Wochen vor dem vereinbarten Drehtermin und den Restbetrag ca. 1 Woche vor der Übergabe der bearbeiteten Filme (Kurzfilm, Highlights, DVD/BluRays, Flashwerke).

6.3 Wenn die Zeitdauer zwischen dem Abschluss der Vereinbarung und der Lieferung 8 Wochen übersteigt, ist core story studios GmbH berechtigt, nach 8 Wochen eine Zwischenabrechnung zu übermitteln. Diese Zwischenabrechnung umfasst die Vergütung entsprechend dem Anteil der erbrachten Leistungen aus der Vereinbarung. core story studios GmbH ist berechtigt, die Durchführung von Änderungen abzulehnen, bis die Zahlungen, welche im Zeitpunkt des Änderungsverlangens fällig waren, erfolgt sind.

6.4 Bei Zahlungsverzug ist core story studios GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. sowie für jedes Mahnschreiben (E-Mail, Telefax oder Post)  eine Mahngebühr in Höhe von 65,00 Euro zzgl. 20% USt. zu beheben.

§ 7 RECHTEEINRÄUMUNG
7.1 RECHTE DRITTER, URHEBER-, VERWERTUNGS- UND NUTZUNGSRECHTE
core story studios GmbH verfügt gem. § 38/1 Urh.G. über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.

7.2 Der Auftraggeber erlangt durch die vollständige Leistung des vereinbarten Entgeltes die zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechte seines Produktes für seine Website, Youtube, Facebook, Vimeo und für die Aufführung im öffentlichen Raum (Verkaufsraum, Schaufenster, Messen). Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachigen Synchronisation, für Fernsehausstrahlung und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.

7.3 Zur Sicherung der Verwertungsrechte hat das Rohmaterial (Video und Audio) bei core story studios GmbH zu verbleiben. Die Übertragung von Rohmaterial auf Speichermedien des Auftraggebers überträgt dem Auftraggeber keine Rechte in irgendeiner Form.

7.4 ZUSÄTZLICHES MATERIAL AUS EXTERNEN QUELLEN
Es ist die ausschließliche Verantwortung des Auftraggebers, alle Rechte zu erwerben, die für die Produktion, die Bearbeitung, die Vervielfältigung und die Vorführung des Bildmaterials (Video und Audio) maßgeblich sind, insbesondere solche gewerblicher und urheberrechtlicher Natur. Darüber hinaus bekräftigt der Auftraggeber, dass er alle erforderlichen Bewilligungen für urheberrechtlich geschütztes Material eingeholt hat, das während der Produktion gefilmt werden soll oder gefilmt werden könnte. Der Auftraggeber ist alleinverantwortlich für sämtliche Ansprüche dritter Parteien, die aus der Filmproduktion entspringen.

7.5 core story studios GmbH wird nicht haftbar für die Verletzung der Rechte dritter Parteien im Zusammenhang mit der Video- oder Audio-Dokumentation. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, alle von der Filmproduktion betroffenen Personen zu benachrichtigen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber alle erforderlichen Bewilligungen und einschlägigen Rechte zu erwerben. Das bezieht sich auf Drehorte, Personen und Kunstwerke, welche gefilmt werden sollen oder unter Umständen gefilmt werden könnten.

7.6 Wenn der Auftraggeber oder sein / ihr Vertreter Film- / Videoclips oder andere Kunstwerke (Grafiken, Audio, Töne) zur Verfügung stellt, ist er / sie dafür verantwortlich, die Rechte von dem Inhaber zu erwerben und sie für die gesamte Zeitdauer der Vor-Produktion, der Produktion und der Nach-Produktion auf core story studios GmbH zu übertragen. Bei Nichtbefolgen dieser Vorschrift wird core story studios GmbH von jeglichen Schadenersatzforderungen und gerichtlicher Geltendmachung befreit.

7.7 EXKLUSIVITÄTSVEREINBARUNG
Die Produktion des Videomaterials erfolgt nicht-exklusiv für den Auftraggeber. Der core story studios GmbH steht es frei einzelne  neutrale Sequenzen des Rohmaterials für andere Produktionen – ohne räumliche und zeitliche Einschränkung – einzusetzen. Im Falle, dass sich der Auftraggeber die „exklusiven“ Rechte auf die gesamten Ton- und Videomaterial haben will, d.h. sowohl zusammengeschnitten als auch in Rohfassung, wird eine Pauschalsumme in der Höhe von 30% der Gesamtkosten zzgl. 20% USt. verrechnet und ist vor der Übergabe des Materials einzuzahlen. Neutrale Aufnahmen sind jene, bei den keine Gesichter von den Kunden und ihren Gästen zu erkennen sind. 

7.8 DREHBÜCHER, KONZEPTE 
Die von core story studios GmbH oder in ihrem Auftrag erarbeiteten Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne, Konzepte und ähnliche Unterlagen verbleiben in ihrem geistigen Eigentum, soferne diese im Film keine Verwendung finden oder soferne dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung (schriftlich) von core story studios GmbH. Wird ein Drehbuch vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an core story studios GmbH vorzunehmen. Versäumt dies der Auftraggeber, so ist core story studios GmbH schad- und klaglos zu halten.

7.9 SPEICHERUNG
core story studios GmbH ist nur nach schriftlichem Ersuchen des Auftraggebers und Bezahlung eines zusätzlichen Entgelts verpflichtet, das Rohvideo und das Audiomaterial zu speichern.

7.10 Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre. Bezüglich der Kostenabgeltung dieser zusätzlichen Aufbewahrung ist entsprechend der Richtlinien des Fachverbandes der Film- und Musikindustrie Österreichs zu verfahren. Mit der Ablieferung des Filmwerkes geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn das Filmwerk bei core story studios GmbH oder bei einer von ihr beauftragten Kopieranstalt gelagert wird.

7.11 LAGERUNG
Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton) und ebenso das Restmaterial bei core story studios GmbH. Gewährt core story studios GmbH dem Auftraggeber die Speicherung auf ihm eigenen Datenträgern und somit die Lagerung außerhalb der Sphäre von core story studios GmbH, so geschieht dies alleinig aus dem Grunde, das Rohmaterial vor Zerstörung (Feuer, Wasserschäden, etc.) oder Diebstahl in den Räumlichkeiten von core story studios GmbH zu schützen. Durch diese Speicherung der Daten in der Sphäre des Auftraggebers gehen keinerlei Rechte auf den Auftraggeber über.

core story studios GmbH verpflichtet sich, das Original-, Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes fachgerecht nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung und gegen Kostenersatz zu lagern.

§ 8 BEENDIGUNG DER VEREINBARUNG, STORNIERUNG ODER TERMINVERLEGUNG EINER VERANSTALTUNG
8.1 Modifiziert der Auftraggeber seine Vorstellungen oder Wünsche in einem nicht unerheblichen Umfang nach Beauftragung, so behält sich core story studios GmbH das Recht vor, von dem Auftrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadenersatz welcher Art auch immer.

8.2 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden von core story studios GmbH vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, ist diese berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteilige Handlungskosten und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

8.3 Wenn core story studios GmbH nach ihrem alleinigem Ermessen entscheidet, dass sie den Verpflichtungen gemäß dieser Vereinbarung aufgrund von Umständen nicht entsprechen kann oder entspricht, welche Verletzung, Krankheit, den Tod eines Familienmitglieds, Schwangerschaft, einen Einberufungsbefehl, religiöse Obliegenheiten oder andere persönliche Notfälle einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind, wird core story studios GmbH:

  1. den Kunden umgehend benachrichtigen;
  2. versuchen, einen anderen fachkundigen Berufskollegen ausfindig zu machen, welcher ihren Platz in der wechselseitigen Vereinbarung mit dem Kunden einnehmen wird;
  3. wenn kein anderer fachkundiger Berufskollege verfügbar ist, oder der Kunde mit der Übertragung der Verpflichtungen auf den genannten, alternativen Berufskollegen nicht einverstanden ist, wird core story studios GmbH eine Erstattung oder ein Guthaben auszahlen, welches auf einem hinreichend genauen Prozentsatz der bereits erbrachten Leistungen beruht; und
  4. wird den Kunden von jeglichen weiteren Leistungs- und/oder Zahlungsverpflichtungen gemäß dieser Vereinbarung freistellen.

8.4 SICHERE ARBEITSUMGEBUNG
Der Auftraggeber weiß und ist damit einverstanden, dass core story studios GmbH jederzeit ein sicheres Arbeitsumfeld pflegt und alle Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften, Anweisungen, Richtlinien, Satzungen und Verordnungen befolgt. Der Auftraggeber weiß und ist damit einverstanden, dass er / sie und seine / ihre Vertreter, Beauftragten und Gäste während der Filmproduktion keine Waffen oder Schusswaffen tragen (ausgenommen davon sind Personenschutztruppen sowie private Sicherheitskräfte), von keiner schweren Krankheit befallen sind, und von core story studios GmbH keine Vornahme einer unrechtmäßigen oder unsicheren Handlung verlangen werden. Überdies erbringt core story studios GmbH keine Leistungen an irgendeinem Ort oder in einer Gegend, die nach ihrer alleinigen Entscheidung als unsicher gilt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Gegenden, die von ansteckenden Krankheiten betroffen sind, Gegenden, die unter Quarantäne gestellt wurden, sowie andere gleichartige Vorkommnisse. Unter solchen Umständen behält core story studios GmbH sich das Recht vor, die Erbringung der Leistung unmittelbar einzustellen und / oder die Filmproduktion zu verlassen. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, core story studios GmbH wegen einer unvollständigen Filmproduktion oder wegen eines Gefälles in der Qualität der Arbeit von core story studios GmbH zu entlasten und schadlos zu halten, und der Auftraggeber haftet für die vollständige Bezahlung.

8.5 SCHLECHTWETTER
Der Auftraggeber weiß und ist damit einverstanden, dass core story studios GmbH die Erbringung aller ihrer Leistungen unter jeglichen Wetterbedingungen fortsetzen wird. Die einzigen Ausnahmen davon sind:

  1. gefährliche Wetterbedingungen, die core story studios GmbH, dem Auftraggeber, den Vertretern, den Beauftragten und den Gästen des Auftraggebers den sicheren Zutritt zu einem Drehort oder einer Gegend verwehren, wie insbesondere, aber nicht beschränkt auf, Lawinen, Murenabgänge, Felssturz, Flächenbrand, Wirbelstürme, Monsun, Tornados, etc.,
  2. andere Schließungen des Drehortes oder einer Gegend wegen Gewalten, die der Kontrolle durch die Parteien entzogen sind, oder
  3. Drehorte und Gegenden, die nach dem alleinigem Ermessen von core story studios GmbH als unsicher gelten. Im Falle eines derartigen Vorkommnisses ist es die alleinige Verantwortung des Auftraggebers, einen anderen, für beide Seiten annehmbaren Drehort für die Filmproduktion im selben Zeitraum ausfindig zu machen. 

Für den Fall, dass der Drehort aufgrund von Wetterbedingungen oder sonstigen Umständen auf der Seite des Auftraggebers geändert werden muss und der Auftraggeber dies der core story studios GmbH (i) mindestens 1 Tag vor einer geplanten Abreise auf dem Landweg oder (ii) mindestens 3 Tage vor einer geplanten Abreise via Flugzeug oder Schiff mitteilt, fallen für den Auftraggeber mit Ausnahme von allfälligen Umbuchungs- oder Stornierungskosten der Anreise keine zusätzlichen Kosten für die Verschiebung einer Produktion an.

Für den Fall, dass der Drehort aufgrund von Wetterbedingungen während der Produktion verlegt werden muss oder aus sonstigen Gründen ein bereits begonnener Dreh oder eine bereits begonnene Produktion verschoben oder unterbrochen werden muss, trägt der Auftraggeber die damit in Zusammenhang stehenden Kosten.

Der Auftraggeber weiß und ist damit einverstanden, dass an manchen alternativen Drehorten die Erbringung der Leistungen aufgrund von Beschränkungen und Zeitlinien im Zusammenhang mit der Einholung von Bewilligungen und Genehmigungs-bescheiden unmöglich ist. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, core story studios GmbH wegen aller Umstände, die den Wechsel von Drehorten mit Bezug auf Wetterbedingungen betreffen, zu entlasten und schadlos zu halten.

8.6 HÖHERE GEWALT
Keine Partei wird gegenüber der anderen Partei haftbar oder verantwortlich, noch wird ihr Verhalten wegen eines Versagens oder einer Verzögerung bei der Erfüllung oder Ausführung irgendeiner Bestimmung dieser Vereinbarung (ausgenommen davon sind alle Verpflichtungen, eine Zahlung an die andere Partei gemäß dieser Vereinbarung zu leisten) als fehlerhaft oder gegen die Vereinbarung gerichtet erachtet, wenn und soweit ein solches Versagen oder eine solche Verzögerung von Handlungen, die jenseits der Kontrolle der betroffenen Partei („betroffene Partei“) liegen, verursacht wird oder aus solchen hervorgeht, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, die folgenden Ereignisse höherer Gewalt („Ereignis höherer Gewalt“): (1) Naturereignisse; (2) Naturkatastrophen (Feuer, Explosionen, Erdbeben, Wirbelstürme, Überflutungen, Stürme, Explosionen, Verseuchung), Epidemien und Pandemien; (3) Krieg, Invasionen, Kampfhandlungen (unabhängig davon, ob ein Krieg erklärt wurde oder nicht), terroristische Bedrohungen oder Handlungen, Tumulte oder andere innere Unruhen; (4) Anweisung oder Gesetz einer Regierung; (5) Gefechte, Wirtschaftsblockaden oder Barrikaden, die am Tag dieser Vereinbarung oder danach wirksam sind; (6) Maßnahmen, die durch irgendeine Regierungsbehörde gesetzt werden; (7) eine staatliche oder regionale Notsituation; (8) Streiks, Arbeitsstillstand oder eine Verlangsamung oder andere Beeinträchtigungen der Wirtschaft; und (9) eine Verknappung der angemessenen Energieversorgung oder ein Engpass bei Transportmitteln. Die betroffene Partei verständigt innerhalb von 10 Tagen ab dem Ereignis höherer Gewalt die andere Partei, unter Nennung der Zeitdauer, wie lange sich das Geschehen voraussichtlich noch hinziehen wird. Die betroffene Partei unternimmt gewissenhafte Anstrengungen zur Beendigung des Versagens oder der Verzögerung und gewährleistet, dass die Auswirkungen der höheren Gewalt möglichst klein gehalten werden. Die betroffene Partei nimmt die Erbringung der geschuldeten Leistung wieder auf, sobald dies nach Beseitigung der Ursache praktisch durchführbar ist. Im Falle, dass das Versagen oder die Verzögerung der betroffenen Partei für die Dauer von 30 Tagen ab der von ihr erstatteten schriftlichen Benachrichtigung unbehoben bleibt, kann im Anschluss daran die andere Partei diese Vereinbarung mit schriftlicher Verständigung beenden. Der Vorschuss und alle anderen Zahlungen, die der Auftraggeber bis zum Tag der Benachrichtigung von einem Ereignis höherer Gewalt geleistet hatte, sind nicht rückzahlbar. Im Falle, dass diese Vereinbarung wegen der Unmöglichkeit der betroffenen Partei, die von ihr geschuldete Leistung zu erfüllen, beendet wird, werden derartige Zahlungen dem Konto des Auftraggebers gutgeschrieben und sind innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag der Verständigung von dem Ereignis höherer Gewalt zu verwenden.

§ 9 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
9.1 core story studios GmbH ist berechtigt, ihren Firmennamen und ihr Firmenzeichen als Copyrightvermerk im Abspann zu zeigen. Sie hat weiters das Recht das Filmwerk für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen.

9.2 Zur Eigenwerbung ist die Verwendung auch von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial, bei den keine Gesichter von den Kunden und ihren Gästen erkennbar sind, auf der Webseite von core story studios GmbH zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhalten. Fertiggestellte Filme dürfen Dritten gezeigt werden, so lange diese Online mit Passwort geschützt und nur für einen Zeitraum von maximal zwei Wochen zugänglich sind bzw. Offline auf jeglichem Gerät von core story studios GmbH und ihrer Mitarbeiter abgespielt sind.

9.3 SCHADENERSATZ
Der Auftraggeber entschädigt core story studios GmbH, ihre Erben, gesetzlichen Vertreter, Rechtsnachfolger, Mitarbeiter sowie jedwede Personen und Gesellschaften, die mit der Bewilligung oder mit der Vollmacht von core story studios GmbH handeln, entlastet sie, entbindet sie und hält sie schadlos hinsichtlich aller Verluste, Schadenersatzforderungen, Haftungen, Unzulänglichkeiten, Ansprüche, Klagen, Urteile, Vergleiche, Zinsen, Schiedssprüche, Strafen, Gebühren, Kosten sowie Auslagen aller Art, einschließlich Honorare und Anwaltsgebühren, die sich core story studios GmbH zuzieht oder die gegen core story studios GmbH in einem endgültigen Gerichtsurteil, einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung oder einer Entscheidung im Rahmen der außergerichtlichen Streitbeilegung, gegen die kein Rechtsmittel mehr möglich ist, verhängt werden, und die aus dem Anspruch einer dritten Partei folgen, welche behauptet:

  1. den Bruch oder die Nichterfüllung irgendeiner Erklärung, Zusicherung oder Verpflichtung, die in dieser Vereinbarung festgehalten und zugesichert wurden;
  2. irgendeine fahrlässige oder noch stärker schuldhafte Handlung oder Unterlassung des Auftraggebers oder seiner / ihrer Vertreter (einschließlich jegliches grob fahrlässige und vorsätzliche Fehlverhalten) im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Vereinbarung;
  3. eine jegliche Körperverletzung, den Tod irgendeiner Person, oder eine Schadenszufügung an echtem und dinglichem persönlichen Vermögen, verursacht durch eine fahrlässige oder noch stärker schuldhafte Handlung oder Unterlassung des Auftraggebers oder seiner / ihrer Vertreter (einschließlich jegliches grob fahrlässige und vorsätzliche Fehlverhalten); oder
  4. ein jegliches Versäumnis des Auftraggebers, irgendein Bundesgesetz, Landesgesetz, eine Gemeindeordnung, eine Vorschrift oder Regelungen zur Durchführung seiner Verpflichtungen gemäß dieser Vereinbarung zu beachten.

9.4 Erfüllungsort ist der Hauptsitz von core story studios GmbH. Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz von core story studios GmbH zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.

Stand: Februar 2024


IMPRESSUM

ELEAZARFILM ist eine Marke von core story studios GmbH
Geschäftsführer: John Christopher Eleazar
Hauptstrasse 108/1, 1140 Wien
Firmensitz Wien, Handelsgericht Wien
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+43 676 477 72 42
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Photo Credit: Claire Morgan
                      Enrique Manzano

Member of Film and Music Industry Austria through Wirtschaftskammer Österreich (Austria Chamber of Commerce)

Certified Austrian Film Producer